Vorteile | Unternehmen | Lösungen | Blog | FAQ
Halterhaftung im Fuhrpark – eine Einführung
Die Halterhaftung im Fuhrpark hat ihre Ursache darin, dass in rechtlicher Hinsicht nicht nur der Fahrer eines KFZ für hiermit verursachte Schäden haftbar ist, sondern auch der Halter. Das ergibt sich aus § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz), in dem die juristische Haftung aufgrund der Haltereigenschaft kodifiziert ist. Der Fahrzeughalter ist im Übrigen nicht notwendigerweise identisch mit dem Eigentümer. Zum Beispiel bei einem Leasingfahrzeug ist Eigentümer die Leasinggesellschaft, Halter aber in der Regel der Leasingnehmer.
„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“
– OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 – Ss 414/93 (Z) – NZV 1994, 203
Der Halter ist also derjenige, dem die Halterpflichten obliegen, auf die wir im Folgenden konkreter eingehen. Im Fuhrparkmanagement spielt das Thema Halterhaftung naturgemäß eine große Rolle, weil beim Firmenauto typischerweise Halter und Fahrer nicht identisch sind.
Halterhaftung und Halterpflichten im Überblick
Betroffene im Sinne von Halterhaftung und Halterpflichten
Adressat der Halterhaftung ist als Fahrzeughalter grundsätzlich das Unternehmen, das die Fahrzeugflotte betreibt.
Im Unternehmen liegt die Verantwortung damit grundsätzlich bei der Unternehmensleitung.
In Unternehmen mit einem Fuhrparkmanager können diese Pflichten auf den Fuhrparkmanager delegiert werden und dies ist in der Regel auch der Fall. Voraussetzung dafür ist eine eindeutige und schriftliche Delegation mit klar umrissener Definition von Art und Umfang der Pflichten.
Außerdem muss die Person entsprechend kundig und zuverlässig sein. Automatisch erfolgt die Delegation auf den Fuhrparkmanager übrigens dann, wenn dieser entweder länger als fünf Jahre mit entsprechendem Aufgabenbereich tätig ist oder von Berufs wegen als dafür geeignet angesehen werden kann.
Übersicht über die Halterhaftung – Führerscheinkontrolle, UVV und weitere
Nachdem der Fuhrparkleiter wegen der Nichteinhaltung von Halterpflichten einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, hat er ein vitales Interesse daran, überhaupt zu wissen, welche Pflichten er einhalten muss. Leider existieren bis dato keine präzisen Definitionen darüber, was genau im Sinne der Halterhaftung vom Fuhrparkleiter unternommen werden muss.
Eindeutig ist jedenfalls, dass der Fuhrparkmanager dafür Sorge zu tragen hat, dass überlassene Dienstfahrzeuge ordnungsgemäß versichert sind. Das versteht sich zwar theoretisch von selbst, ist aber eine nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Halterpflicht. Problematisch wird sie in der Regel nur dann, wenn während des laufenden Versicherungsverhältnisses zum Beispiel vergessen wird, eine fällige Beitragszahlung zu leisten.
Ebenso obliegt dem „Flottenchef“ die regelmäßige Führerscheinkontrolle. Also mithin die Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob der Dienstwagenfahrer im Besitz eines gültigen Führerscheins ist. Diese Kontrollpflicht geht nicht so weit, dass vor jedem Fahrtantritt eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden muss.
Aber zwei mal im Jahr muss die Kontrolle durchgeführt werden. Dies sollte aus Effektivitätsgründen nicht immer zum selben Zeitpunkt erfolgen. Denn zu leicht lässt sich ein etwaiges Fahrverbot so legen, dass es möglicherweise vom Fuhrparkleiter gar nicht bemerkt wird. Eine intelligente Fuhrparksoftware kann den Flottenmanager sehr gut dabei unterstützen, die Führerscheinkontrolle in der geeigneten Art und Weise sicherzustellen.
UVV-Prüfung
Besonders wichtig ist daneben die routinemäßige UVV-Prüfung. Die technische UVV-Prüfung dient der Kontrolle, ob das jeweilige Fahrzeug nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften als entsprechend verkehrssicher gelten kann. Die UVV-Prüfung lässt sich gut zum Beispiel mit einem Räderwechsel in der Werkstatt verbinden. Zwei Mal jährlich hat der Flottenmanager außerdem eine Sichtprüfung am Firmenauto vorzunehmen, um festzustellen, ob sich dieses in einem verkehrssicheren Allgemeinzustand befindet.
Außerdem müssen die Dienstwagenfahrer einmal jährlich in den Unfallverhütungsvorschriften durch den Fuhrparkmanager unterwiesen werden (sog. Fahrer-UVV).
Dies sind die wichtigsten routinemäßigen Prüfungsmaßnahmen, die vom Flottenmanager erfüllt werden müssen. Daneben gibt es eine Reihe von konkret anlassbezogenen Halterpflichten, auf die der Fuhrparkmanager zu achten hat. Wenn beispielsweise auf der jährlichen Weihnachtsfeier ein Mitarbeiter erheblich alkoholisiert ist und seine Fahrtauglichkeit offenkundig jedenfalls zweifelhaft ist, hat der Fuhrparkleiter jedenfalls darauf zu achten, dass sich der betreffende Mitarbeiter nicht mit seinem Dienstfahrzeug auf den Heimweg begibt.
Wann die Halterhaftung im Fuhrpark zum Thema wird
Problematisch wird die Halterhaftung in der Regel erst dann, wenn irgendein spezieller Vorfall stattfindet. Wenn also beispielsweise ein Firmenauto in einen Verkehrsunfall verwickelt wird oder ein Fahrer am Steuer des Firmenwagen aufgegriffen wird, der schon seit längerem einem Fahrverbot unterliegt. Manchmal treffen auch beide Ereignisse zusammen. In solchen Situationen gilt es für den Fuhrparkverantwortlichen, die Einhaltung der Halterpflichten nachzuweisen, um sich von Ansprüchen aus der Halterhaftung zu befreien.
Und gerade beim Nachweis der Einhaltung der Halterpflichten ist sorgfältige Dokumentation das A und O. Intelligente Software kann mit Blick auf die Halterhaftung sehr gute Dienste nicht nur bei der Einhaltung der Überwachungspflicht, sondern auch beim Nachweis leisten.
Die Rechtsfolgen aus der Halterhaftung im Fuhrpark
Aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ergibt sich zum Beispiel folgendes:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“
Das Haftungsrisiko des Fuhrparkmanagers ist also nicht zu unterschätzen, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht genügt hat. Um die Prüftermine einzuhalten und die erfolgten Prüfungen zu dokumentieren, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Bei kleineren Fuhrparks erfolgt die Überprüfung des Führerscheins oftmals „in Papier“. Das bedeutet, der Flottenmanager lässt sich zu regelmäßigen Abständen den Führerschein des einzelnen Fahrers vorlegen und fertigt eine Fotokopie davon. Passiert dies gewissenhaft, genügt er damit der Halterverantwortung. Zeitaufwendig ist diese Lösung aber, sie ist ab einer gewissen Anzahl von Fahrern auch kaum mehr zu überblicken und bezüglich des „Vergessens“ einzelner Prüfungen ist diese Methode deutlich fehleranfällig.
Eine moderne Softwarelösung bietet demgegenüber deutliche Vorteile, die Führerscheinkontrolle rechtssicher zu gewährleisten. Mit RACRFleet zum Beispiel lassen sich Kontrollzeitpunkte nach Belieben festlegen und automatische Erinnerungen per Email an Fahrer und Flottenmanager einrichten, wenn der Zeitpunkt für die Kontrolle gekommen ist.
Damit lässt sich sehr einfach
- der Überblick über anstehende Führerscheinkontrollen bewahren
- die Dokumentation über durchgeführte Kontrollen gewährleisten
- der administrative Aufwand für die Vorlage des Führerscheins vereinfachen und
- eine für den Fahrer unvorhersehbare und damit rechtssichere Intervallgestaltung vornehmen.
RACRFleet ist in der Basisversion kostenlos erhältlich und benötigt keine aufwendige Installation im Unternehmen. Wenn Sie Interesse an der Einführung moderner Fuhrparksoftware haben, steht Ihnen unser Sales-Team gerne zur Verfügung.